Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: „Simultania-Liechtenstein – Verein zur Förderung von Menschen mit Behinderungen und deren Umfeld“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Judenburg und erstreckt seine Tätigkeit auf die Steiermark.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die bessere Integration von Menschen mit Behinderungen durch Verbin­dung, Beziehungen und Aktivitäten zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen, insbesondere auch durch Schaffung eines Begegnungs­forums in Judenburg.
(2) Diesem Zwecke werden alle Tätigkeiten des Vereins unterstellt.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen die Abhaltung von Veranstaltungen, Kurse, Seminare und sonstigen Events im Rahmen des Vereinszwecks und der partnerschaftliche Umgang zwischen Menschen mit und ohne Behinde­rungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
freiwillige Sach- und Geldspenden, sonstige Zuwendungen aller Art, Veranstaltungen (Events) aller Art im Rahmen des Vereinszwecks, Subventionen und Beiträge, Schaffung und Betrieb von Einrichtungen, welche die vorgenannten Zwecke zu fördern und den Verein zu erhalten geeignet sind, insbe­sondere die Errichtung eines Integrationszentrums in Judenburg, und Sponsorgelder

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich durch Beitritt zum Verein zur Bezahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen verpflichten oder die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch fallweise freiwillige Zuwendungen fördern.
(4) Ehrenmitglieder, das sind solche, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Perso­nen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersön­lichkeit, weiters durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt wer­den. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Aus­trittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postauf­gabe ausschlaggebend.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zwei­maliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nach­frist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mit­gliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehren­haften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Beru­fung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vor­standes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssta­tuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentli­chen Mitglieder sind darüber hinaus zur pünktlichen Zahlung der Bei­trittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversamm­lung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalver­sammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – soweit Vereinsvermögen vorhan­den ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem die­ser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer ge­meinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wo­chen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzu­zeigen. Die freiwillige Auflösung ist gemäß § 26 Vereinsgesetz zu veröffentlichen.